Mittwoch, 10. Februar 2016

Rechtliche Schritte gegen den Kanal-TÜV

Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,

wir haben gute Chancen, das Lobbyprojekt Kanal-TÜV juristisch zu stoppen.
Es gibt keine objektiv wissenschaftliche belastbare Beweise für eine Gefährdung des Grundwassers. Es gibt, im Gegenteil wissenschaftliche Beweise für die Unbedenklichkeit defekter Rohre für das Grundwasser und das gilt ausdrücklich auch in den Wasserschutzgebieten.
Diese wissenschaftliche Beweise finden Sie im Post "NRW sagt NEIN zum Kanal-TÜV--WIR geben NICHT auf!" Bitte scrollen Sie zu "Hier die FAKTEN:" 
http://nrwsagtnein.blogspot.de/2013/03/fakten-zum-kanal-tuv-nrw-sagt-nein-wir.html


Unter anderem darum verstößt die "Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen-SüwVO Abw" gegen die Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot unserer Verfassung.
Dazu Prof. Dr. jur. Stefan Muckel, einer der führenden Rechtsexperten in Deutschland:

"Die gesetzlichen Regelungen über die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen in § 61a LWG NRW sind in formeller Hinsicht verfassungswidrig."
Heft 1/2012 der Nordrhein-Westfälischen Verwaltungsblätter (NWVBl.)
Das gilt auch für das am 27.02.2013 verabschiedete Gesetz und für die Rechtsverordnung SüwVO Abw. vom 17.10.2013.
Beides verstößt genau wie § 61a LWG NRW gegen die Verhältnismäßigkeit und gegen das Übermaßverbot.
Das bestätigt sogar der "juristische Dienst des Landtages NRW"

Werden Sie aktiv, sobald Sie einen rechtsmittelfähigen Aufforderungsbescheid zur Kanalprüfung erhalten.
Ihre Nachbarn werden ihn auch bekommen.
Schließen Sie sich mit ihnen zusammen, gemeinsam sind Sie stark. Informieren Sie sich in der "Kleinen Rechtskunde" über die juristischen Möglichkeiten. (s. Link im Anschluss.)

Lassen Sie sich bitte nicht verunsichern, durch Berichte, Sie wären auch ohne "rechtsmittelfähigen Bescheid" Ihrer Kommune zur Dichtheitsprüfung verpflichtet.
Das sind Sie NICHT, wie mir zwei erfahrene Mitstreiter bestätigen:

Beide Aussagen: März 2015.

 Jürgen Klute, ehemaliges Ratsmitglied, Königswinter:
 "Nach dem einschlägigen NRW-Landesgesetz ist zwar jeder Hauseigentümer zur Dichtheitsprüfung verpflichtet. Diese Pflicht ist aber windelweich geregelt, weil nach Landesgesetz keine Behörde berechtigt ist, dies zu kontrollieren, Nachweise über die Dichtheitsprüfung anzufordern oder Bußgelder wegen nicht durchgeführter Dichtheitsprüfung zu verhängen. Dies kann eine Gemeinde oder Stadt nur machen, wenn sie eine Satzung verabschiedet, in der sowas geregelt ist.

Wenn es in Ihrer Stadt oder Gemeinde eine Satzung mit Pflicht zur Vorlage der Nachweise über die DHP und eine Bußgeldregelung gibt, können Sie abwarten, bis Ihre Stadt und Gemeinde Sie dazu auffordert, den Nachweis über die DHP vorzulegen und dann rechtliche Schritte einleiten."
Dipl.-Ing. (FH) Robert Horras, Wegberg:
(...) "Bei einer Grundwasserverunreinigung müsste einem Hausbesitzer nachgewiesen werden, dass er mit seinen Grundleitungen allein die Qualität des Grundwassers in erheblichem und objektiv messbarem Umfang verschlechtert hat, was völlig abwegig ist.

Die Regelung im Landeswassergesetz führt nach meiner Auffassung im Endergebnis dazu, dass es für einen Grundstückseigentümer, der seine Abwasserleitungen nicht fristgerecht überprüfen lässt, ohne Folgen bleibt, weil der Landesgesetzgeber keine Verwaltungsbehörde verpflichtet hat, die fristgerechte Durchführung der geforderten Zustands- und Funktionsprüfung zu überwachen."
Er ist:
-Tiefbauamtsleiter der Stadt Wegberg i. R
-Beiratsmitglied Dichtheitsprüfung Nein Danke! e.V.
und er verfügt über fundiertes Wissen im Bereich der Kanaljuristerei.

Dieser politische SIEG bestätigt am besten unsere Riesenchance vor Gericht:

Klaus Lau, ein erfahrener Experte in Sachen Kampf gegen den Kanal-TÜV, schrieb mir im JANUAR 2015 der Bürger solle einen "Rechtsmittelfähigen Bescheid" abwarten und dann juristische Schritte einleiten, die sehr gute Erfolgsaussichten haben.
Mit hauptsächlich diesem Argument brachte er in seiner Stadt Mönchengladbach den Kanal-TÜV zu Fall.
Er warnte den Stadtrat vor dem hohen Prozessrisiko für das Stadtsäckel, durch Klagen der Bürger.
Genau das brachte wohl den Durchbruch für eine gerechte Lösung, den Verzicht auf die Pflicht zur Vorlage der Prüfbescheinigungen durch die Bürger und somit das Aus des Kanal-TÜV`s für die Mönchengladbacher Hauseigentümer.

Kämpfen Sie für die Gerechtigkeit, sagen Sie NEIN zum unberechtigten Milliardenreibach einer Branche auf unsere Kosten.
Stoppen Sie Manipulationen und den undemokratischen Einfluss der Kanalbranche auf politische Entscheidungen.

-Die LANDESREGIERUNG hat den KOMMUNEN einen AUSWEG aus dem Kanal-TÜV gelassen.
Er wurde von den Bürgerinitiativen erstritten.

Und er ist gesetzeskonform, das bestätigt der Jurist Dr. jur. Peter Queitsch, Hauptreferent für Umweltrecht im Städte- und Gemeindebund NRW:

„Die Stadt bzw. Gemeinde kann nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW durch Satzung festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW). Eine Pflicht eine solche Regelung in der Satzung zu treffen besteht nicht. Die Gemeinde kann also frei entscheiden, ob sie eine Vorlagepflicht satzungsrechtlich regeln möchte oder nicht."
Erläuterungen zur neuen Rechtsverordnung SüwVO Abw NRW 2013 und zur Mustersatzung des StGB zur Abwasserbeseitigung.


-Kleine Rechtskunde-Infos der ältesten und bekanntesten landesweiten Initiative gegen den Kanal-TÜV:
-Haben Sie Fragen? Brauchen Sie Rat und Hilfe? Wenden Sie sich an eine Bürgerinitiative in Ihrer Nähe:
-"Haus & Grund Rheinland e.V." unterstützt Musterklagen und hilft bei rechtlichen Schritten:
http://www.hausundgrund-rheinland.de/

-Drucken Sie für Ihre Nachbarn ohne Internetanschluss unsere Zusammenfassung der wichtigsten "FAKTEN zum Kanal-TÜV" aus. Auch für Rundschreiben und Flyer gut geeignet, da der Text auf eine Seite passt.
-Immer auf dem neuesten Stand: http://www.alles-dicht-in-nrw.de

*u.a. Mönchengladbach, Langenfeld, Bielefeld, Königswinter, Olpe, Harsewinkel, Warstein, Oberhausen, Straelen, Jülich, Münster, Havixbeck und Gronau.

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